§ 1. 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand § 1
(1) Diese Verordnung regelt:
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange und
3. die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen.
(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) oder der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen.
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