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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 19. Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung § 19, LGBl Nr 52/2019, gültig von 15.08.2019 bis 31.05.2020

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 19. Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung § 19

(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Für Feuerungsanlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung gelten zusätzlich die speziellen Emissionsgrenzwerte gemäß dem Anhang II der Richtlinie 2015/2193/EU. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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