4. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 19. Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Für Feuerungsanlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung gelten zusätzlich die speziellen Emissionsgrenzwerte gemäß dem Anhang II der Richtlinie 2015/2193/EU. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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