§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 19. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung § 19
(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
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Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 10 |
Kohlenmonoxid (mg/m³)* | 100 |
Stickstoffoxide (mg/m³)* | 200 |
Schwefeldioxid (mg/m³)* | 350 |
* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
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