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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 19. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung § 19, LGBl Nr 36/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2014

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 19. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung § 19

(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden.

(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter Grenzwerte

Abgasverlust (%) 19

Staub (mg/m³)* 150

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 800**

OGC (mg/m³)* 50

Stickstoffoxide (mg/m³)* 500

* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, organische

gasförmige Stoffe und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung darf bei

Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter Grenzwerte

für Anlagen mit Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2 > 2

Abgasverlust (%) 10 –

Rußzahl 1 1

Staub (mg/m³)* – 50

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 80

Stickstoffoxide (mg/m³)* 450 350

Schwefeldioxid (mg/m³)* 170 170

* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas der Feuerungsanlage kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter Grenzwerte

Abgasverlust (%) 10

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100

Stickstoffoxide (mg/m³)* 200

Schwefeldioxid (mg/m³)* 350

* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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