§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 19. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung § 19
(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³)* 150
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 800**
OGC (mg/m³)* 50
Stickstoffoxide (mg/m³)* 500
* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, organische
gasförmige Stoffe und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung darf bei
Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter Grenzwerte
für Anlagen mit Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2 > 2
Abgasverlust (%) 10 –
Rußzahl 1 1
Staub (mg/m³)* – 50
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 80
Stickstoffoxide (mg/m³)* 450 350
Schwefeldioxid (mg/m³)* 170 170
* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas der Feuerungsanlage kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 10
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100
Stickstoffoxide (mg/m³)* 200
Schwefeldioxid (mg/m³)* 350
* Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
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