§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 19. Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung § 19
(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.
(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:
1. als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden;
2. als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem in Betrieb genommen wurden.
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