§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 18.
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter händisch beschickt automatisch beschickt
Abgasverlust (%) 20 19
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 3.500 1.500
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist für biogene Brennstoffe
auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter Grenzwert
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt
von 3 % bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter Heizungsanlagen Warmwasserbereiter ab 26 kW
Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 10 14
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 200
* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt
von 3 % bezogen.
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