Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 18., LGBl Nr 36/2010, gültig von 01.07.2010 bis 14.08.2019

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 18.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter händisch beschickt automatisch beschickt

Abgasverlust (%) 20 19

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 3.500 1.500

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist für biogene Brennstoffe

auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter Grenzwert

Abgasverlust (%) 10

Rußzahl 1

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt

von 3 % bezogen.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Heizungsanlagen Warmwasserbereiter ab 26 kW

Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%) 10 14

Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 200

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt

von 3 % bezogen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77103