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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 18. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW § 18, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 18. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW § 18

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:


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Grenzwerte
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
biogen fest
fossil fest
biogen fest
fossil fest
Abgasverlust (%)
20
20
19
19
CO (mg/m³) *
4.500
3.500
1.800
1.500

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:


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Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1 **
CO (mg/m³) *
100

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:


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Parameter
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³) *
100

* Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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