Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 13. Anforderungen § 13, LGBl Nr 50/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 13. Anforderungen § 13

Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:

1. Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung dürfen erstmalig nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnittes und die einschlägigen EU-Verordnungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Prüfbericht gemäß § 7) vorliegt. Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.

2. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. Die Dimensionierung von Pufferspeichern hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. Für eine bessere Regelbarkeit sind die Pufferspeicher mit mindestens zwei Temperaturfühlern, einer im oberen und einer im unteren Bereich, auszustatten.

3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen udgl) und Pufferspeichern zu erfolgen:

a) bei der Errichtung neuer Bauten nach den Werten des Energieausweises,

b) in allen anderen Fällen nach den Regeln der Technik.

4. Öl- und Gaszentralheizgeräte müssen bei der Errichtung neuer Bauten mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden. Außerdem muss die Ausführung raumluftunabhängig erfolgen und die Rücklauftemperatur aus dem Wärmeverteilungssystem unter 40 °C liegen. Beim Austausch von Öl- und Gaszentralheizgeräten ist die Errichtung einer Brennwertanlage sowie einer raumluftunabhängigen Ausführung zu prüfen.

5. Rohrleitungen zur Wärmeverteilung, Armaturen sowie Wärme- und Pufferspeicher sind nach den Regeln der Technik mit einer Wärmedämmung zu versehen.

6. Radiatoren und Flächenheizungen sind bei der Errichtung neuer Bauten mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen (zB Thermostatventile) zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Außerdem sind die Wasservolumensströme an den Wärmebedarf der Räume anzupassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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