Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 12. Errichtung § 12, LGBl Nr 61/2019, gültig von 10.10.2019 bis 31.05.2020

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12. Errichtung § 12

Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,

2. Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),

3. Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung, Brennstoffwärmeleistung),

4. Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve),

5. Zweck der Wärmebereitstellung (Wohnnutzung, Büronutzung, gastronomische Nutzung udgl).

(2a) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Abs 2 folgende Daten zu melden:

1. Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem aufgenommen wurde;

2. Wirtschaftszweig der Anlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code);

3. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage und/oder des Blockheizkraftwerkes im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast).

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

1. den Verfügungsberechtigten;

2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.

Die Daten gemäß Abs 2a hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln.

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Einzelraumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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