Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 12. Errichtung § 12, LGBl Nr 60/2015, gültig von 15.07.2015 bis 14.08.2019

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12. Errichtung § 12

Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,

2. Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),

3. Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung);

4. Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve).

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

1. den Verfügungsberechtigten;

2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsberechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflistung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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