Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 12. Errichtung § 12, LGBl Nr 36/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2014

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12. Errichtung § 12

Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 ist jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage.

(3) Für jede neu errichtete oder ausgetauschte Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(4) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller im Kalenderjahr errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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