Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 11. Typenschild § 11, LGBl Nr 36/2010, gültig von 01.07.2010 bis 14.08.2019

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 11. Typenschild § 11

(1) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und Firmensitz des Herstellers;

2. die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. die Herstellnummer und das Baujahr;

4. die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;

5. die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6. die zulässigen Brennstoffe;

7. den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8. die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;

9. den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme

(W);

10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zu enthalten.

(3) An den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster des Anhangs 1 der Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.

(4) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des § 5 Z 5 bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.

(5) Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, dem Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unter § 9 Abs. 1 fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77103