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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 10. Technische Dokumentation § 10, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 10. Technische Dokumentation § 10

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3;

3. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

4. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;

5. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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