2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung
§ 10. Technische Dokumentation
(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3;
3. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
4. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;
5. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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