Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 10. Technische Dokumentation § 10, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 10. Technische Dokumentation § 10

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3;

3. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

4. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;

5. bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

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