2. Abschnitt Maßnahmen zur Luftreinhaltung
§ 5. Überprüfung von Heizungsanlagen
(1) Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, haben diese auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen (§ 6) überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht zu erstellen, der den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage, der Überwachungsstelle und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen ist. Mit der erstmaligen Übermittlung des Prüfberichts sind der Überwachungsstelle und der Landesregierung auch Angaben über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekannt zu geben.
(2) Bei der Überprüfung von Heizungsanlagen von den Prüforganen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel sind von den Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb angemessener Frist beheben zu lassen. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist diese einer neuerlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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