2. Abschnitt Maßnahmen zur Luftreinhaltung
§ 5. Überprüfung von Heizungsanlagen
(1) Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, haben diese auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen durch dazu berechtigte Fachunternehmen oder -personen (§ 6) überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten der Heizungsanlage in Form eines Prüfberichts zur Kenntnis zu bringen. Mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Datenbank auch die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage und den zu verwendenden Brenn- oder Kraftstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen zu erfassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Anlagen und Überprüfungen von der elektronischen Erfassung ausnehmen.
(2) Bei der Überprüfung von Heizungsanlagen von den Prüforganen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel sind von den Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb angemessener Frist beheben zu lassen. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist diese einer neuerlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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