2. Abschnitt Maßnahmen zur Luftreinhaltung
§ 4.
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
von Heizungsanlagen
§ 4
(1) Feuerungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 1 Vorschriften erlassen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn sie diesen Vorschriften entsprechen. Auf das Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen von Heizungsanlagen ist § 13 des Bauproduktegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede Errichtung, jeder Einbau und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Anlage der Überwachungsstelle zu melden. Für die erstmalige Meldung ist dafür ein Rauchfangkehrerbetrieb des nach der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Kehrgebiets auszuwählen. Ein nachträglicher Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes als Überwachungsstelle ist zulässig.
(3) Heizungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, sind so auszustatten und zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten.
(4) Für den Betrieb von Heizungsanlagen dürfen nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe eingesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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