2. Abschnitt Maßnahmen zur Luftreinhaltung
§ 4. Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 1 Vorschriften erlassen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn sie diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Jede Errichtung, jeder Einbau und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von den Verfügungsberechtigten der Anlage der Überwachungsstelle zu melden, die dies unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12) zu erfassen hat. Für die erstmalige Meldung ist dafür ein Rauchfangkehrerbetrieb auszuwählen. Ein nachträglicher Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes als Überwachungsstelle ist zulässig.
(3) Heizungsanlagen, für die auf Grund des § 3 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, sind so auszustatten und zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Im Fall der Nichteinhaltung festgelegter Emissionsgrenzwerte ergreifen die Verfügungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
(4) Für den Betrieb von Heizungsanlagen dürfen nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe eingesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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