1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
3. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine (einschließlich Gasturbinen sowie Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren) zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
4. Emissionsgrenzwert: die höchst zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Schadstoffs;
5. Feuerungsanlage: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
6. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);
7. Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils davon zum Zweck der Inbetriebnahme sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch; als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Feuerungsanlagen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
8. Überwachungsstelle:
a) bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;
b) bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;
8a. Verfügungsberechtigte: eine natürliche oder juristische Person, welche die Feuerungsanlage (Blockheizkraftwerk) betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
9. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer oder Durchlauferhitzer);
10. Wirkungsgrad: das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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