3. Abschnitt Behörden und Datenverwaltung
§ 12. Datenverwaltung
(1) Personen, die nach § 6 zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigt sind, müssen entsprechend den Vorgaben der Landesregierung die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt ermitteln und verarbeiten. Die Daten dürfen ausschließlich an die jeweilige Überwachungsstelle und Gemeinde sowie an die Landesregierung übermittelt werden.
(2) Die Überwachungsstelle darf die übermittelten Daten ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 verwenden. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie ihrer in Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft, dem nachhaltigen Einsatz von Energie und dem Katastrophenschutz stehenden Aufgaben verwenden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Verwendung solcher Daten erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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