3. Abschnitt Behörden und Datenverwaltung
§ 12. Heizungsanlagendatenbank
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen eine Datenbank einzurichten, die Informationen enthält über:
1. prüfberechtigte Personen und Überwachungsstellen (Name, Anschrift, Prüfnummer udgl);
2. Prüforgane (Name, Anschrift) sowie verwendete Prüf- und Messgeräte;
3. Standort der Anlage sowie Verfügungsberechtigte (Name, Anschrift);
4. luftreinhalte- und energietechnischen Merkmale der Anlage und des Gebäudes;
5. Lage von Brennstofflagerungen;
6. Prüfintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen.
(2) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von Daten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Datenbank einzuräumen. Die Daten dürfen ausschließlich verwendet werden:
1. von den jeweiligen Prüfberechtigten: für die Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zweck der Durchführung der Überprüfung;
2. von den jeweiligen Überwachungsstellen: für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 Abs 2 und (§) 7;
3. von der jeweiligen Gemeinde und der Landesregierung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie ihrer in Zusammenhang mit den Anforderungen des Klimaschutzes, des Immissionsschutzgesetzes – Luft, dem nachhaltigen Einsatz von Energie oder dem Katastrophenschutz stehenden Aufgaben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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