Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen § 11. Behörden, LGBl Nr 48/2009, gültig ab 01.07.2009

3. Abschnitt

§ 11. Behörden

Behörden und Datenverwaltung

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.

(2) Die den Gemeinden gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77102