Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen § 11. Behörden, LGBl Nr 48/2009, gültig ab 01.07.2009
3. Abschnitt Behörden und Datenverwaltung
§ 11. Behörden
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.
(2) Die den Gemeinden gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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