Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen § 1. Gegenstand und Anwendungsbereich, LGBl Nr 48/2009, gültig ab 01.07.2009

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase udgl) beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie die Förderung der Luftreinhaltung. Schädliche Veränderungen sind dabei solche, die Einwirkungen zur Folge haben, die das Wohlbefinden von Menschen oder die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen, insbesondere von Tieren und Pflanzen, merklich beeinträchtigen.

(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Heizungsanlagen bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77102