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HebeAnlVO § 9. Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung § 9, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016

§ 7. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

§ 9. Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung § 9

Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach der ÖNORM B 2454-1, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80, durchzuführen, Ausgabe .

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