§ 7. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
§ 8. Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen § 8
(1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
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Spalte 1 | Spalte 2 |
Baujahr der Hebeanlage: | Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung: |
bis 1966 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1967 bis 1983 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1984 bis 1999 | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Hebeanlagen, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
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