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HebeAnlVO § 8. Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen § 8, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016

§ 7. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

§ 8. Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen § 8

(1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:


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Spalte 1
Spalte 2
Baujahr der Hebeanlage:
Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:
bis 1966
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1967 bis 1983
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1984 bis 1999
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Hebeanlagen, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

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