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HebeAnlVO § 7. Ziele § 7, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016

§ 7. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

§ 7. Ziele § 7

Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 10 Z 1 HebeAnlG und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen – in diesem Abschnitt als „Hebeanlagen“ bezeichnet – gemäß § 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.

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