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HebeAnlVO § 3. Wesentliche Änderung § 3, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016

§ 1. 1. Abschnitt Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

§ 3. Wesentliche Änderung § 3

(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als wesentliche Änderung alle in § 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Änderungen von Hebeanlagen.

(2) Bei Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung nach der ÖNORM B 2454-2, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe .

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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SAAAA-77101