§ 1. 1. Abschnitt Technische Erfordernisse von Hebeanlagen
§ 2. Technische Bestimmungen § 2
(1) Für Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, und Triebwerksräume gelten die Anforderungen nach Punkt 3.6. der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe März 2015, sinngemäß.
(2) Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
(3) Triebwerksräume müssen vom Inneren der baulichen Anlage zumindest über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein und sind entsprechend zu belüften.
(4) Bei hydraulischen Hebeanlagen sind der Boden der Aufzugsschächte und Triebwerksräume sowie Hüllrohre flüssigkeitsdicht und produktbeständig auszuführen.
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