zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
HebeAnlVO § 16. Übergangsbestimmungen § 16, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016

§ 14. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen § 16

(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 10 Z 1 HebeAnlG und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 der Inspektionsstelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 7 HebeAnlG auszuhändigen hat. Die Inspektionsstelle hat die nach § 10 erforderlichen Eintragungen im Hebeanlagenbuch nachzuholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77101