HebeAnlVO § 11. Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung § 11, LGBl Nr 84/2016, gültig ab 20.10.2016
§ 7. 2. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
§ 11. Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung § 11
Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.
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