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HebeAnlG § 11. Modernisierung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

4. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung; Modernisierung

§ 11. Modernisierung

Bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, hat eine Verbesserung der Sicherheit zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen bei Modernisierungen zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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