1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:
1. Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden;
2. Baustellenaufzüge;
3. Heu- und Tennenkräne;
4. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen;
5. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden;
6. Schachtförderanlagen;
7. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu;
8. Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind;
9. Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind;
10. Zahnradbahnen;
11. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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