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HebeAnlG § 1. Anwendungsbereich, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:

1. Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden;

2. Baustellenaufzüge;

3. Heu- und Tennenkräne;

4. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen;

5. Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden;

6. Schachtförderanlagen;

7. Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu;

8. Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind;

9. Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind;

10. Zahnradbahnen;

11. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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