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Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben § 3., LGBl.Nr. 128/1993, gültig von 29.10.1993 bis 26.05.2010

§ 3.

(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die geplante Bauführung nicht der Errichtung eines Einkaufszentrums dient;

b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen Eigentums- oder Bestandverhältnisse;

c) einen Entwurfsplan, aus dem die künftigen Benutzungsverhältnisse, insbesondere die Verkaufsflächen (§ 17 Abs. 10 zweiter Satz ROG 1992), entnommen werden können, sowie die Berechnung des Ausmaßes der Verkaufsflächen;

d) die Angabe, ob Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder gemeinsam mit anderen Waren angeboten werden sollen;

e) Angaben über künftige Erweiterungsbauten und andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch die Anwendung der Bestimmungen über Einkaufszentren umgangen werden soll;

f) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf diesen Handelsbetriebe befinden.

(2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbetreiben dient, weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:

a) die Darstellung der beabsichtigten inneren Verkehrserschließung (z.B. Zufahrten und Parkplätze);

b) die Darstellung zentraler Einrichtungen (z.B. Verwaltung) und Dienste (z.B. zentrale Informations- und sonstige Hilfsdienste);

c) die Darstellung des beabsichtigten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung des Objektes und der Imagewerbung für das Gesamtobjekt.

Ist eine Zusammenarbeit im Sinne der lit. b und c nicht beabsichtigt, hat der Bewilligungswerber für sich und die künftigen Benützer des zur Errichtung kommenden Baues u.dgl. eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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