§ 2.
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Handelsgroßbetrieb errichtet wird.
(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Handelsgroßbetriebs hinzuweisen.
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