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Gassicherheitsverordnung § 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung, LGBl Nr 105/2017, gültig ab 01.12.2017

§ 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Salzburger Flüssiggasverordnung 1977, LGBl Nr 74, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/1996, und die Stadtgasverordnung, LGBl Nr 18/1964, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/1996, außer Kraft.

(3) Die Sicherheitserfordernisse von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Auf die Änderung solcher Anlagen sind jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2006 tritt mit in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2017 treten mit und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2017 mit in Kraft. § 4 tritt mit außer Kraft. Die im § 1 und im § 2 Abs 2 angeführten Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas und Wasserfach (ÖVGW) sowie die ÖNORM EN 378 liegen bei der für das Energierecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsichtnahme auf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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