§ 6. Richtlinien und Önormen
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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