§ 2. Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen
(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl II Nr 446, anzuwenden.
(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
1. für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 Millibar:
Richtlinie ÖVGW-G 2, Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002), G 2, Ausgabe November 2002;
2. für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 Millibar:
Richtlinie ÖVGW-G 52/2, Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff, G 52, Teil 2, Ausgabe Jänner 2001;
3. für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel:
ÖNORM M 7770, Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln der Gruppe L 3 - Sicherheitstechnische Anforderungen, Vornorm Oktober 1997.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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