§ 2. Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen
(1) Die verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern § 95 der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl II Nr 446, anzuwenden.
(2) Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
1. für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar:
Richtlinie ÖVGW G 2, Technische Regeln Flüssiggas, Ausgabe Juni 2011;
2. für Leitungsanlagen von Flüssiggas mit Betriebsdrücken über 500 mbar bis einschließlich 25 bar:
Richtlinie ÖVGW G 7, Ausgabe November 2005;
3. für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel:
ÖNORM EN 378 Teil 1 bis 4, Ausgabe , Kälteanlagen und Wärmepumpen –Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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