GasSG § 9. Abweichungen von der Bewilligung,nachträgliche Vorschreibungen, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000

§ 9. Abweichungen von der Bewilligung,nachträgliche Vorschreibungen

(1) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Bewilligung zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Zulassung der Abweichungen hat mit Bescheid zu erfolgen.

(2) Wenn sich nach der Bewilligung ergibt, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht hinreichend geschützt ist, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

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