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GasSG § 7. Bewilligung, LGBl Nr 65/2004, gültig ab 01.09.2004

§ 7. Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht und die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich die Gasanlage befindet, dem Vorhaben zustimmen. Die Bewilligung kann zur Wahrung der Sicherheitsanforderungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Im Bewilligungsbescheid kann festgelegt werden, in welchen Zeitabständen abhängig von der Art und Größe der Gasanlage diese nach § 11 zu überprüfen ist. Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

(2) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen erforderlich ist.

(3) Wenn die Errichtung und der Betrieb der Gasanlage keiner Baubewilligung nach baupolizeilichen Vorschriften bedarf, sind bei der Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz die bautechnischen Vorschriften mit zu berücksichtigen.

(4) Vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides darf mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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