§ 5. Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
(1) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, bedürfen einer Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen mit einer Lagerung von
a) mehr als 35 kg verflüssigter Gase,
b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder
c) mehr als 5 m3 NZ Deponie- oder Biogase;
2. die im Sinn des Abs. 2 wesentliche Änderung von in der Z 1 genannten Gasanlagen.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
(3) Keiner Bewilligung bedürfen:
1. Gasgeräte;
2. Gasanlagen zur Erzeugung von Deponie- oder Biogas, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
3. Gasanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens angeschlossen werden.
(4) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung (Abs. 2) einer Gasanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Gasverteilerunternehmens angeschlossen wird, ist das Gasverteilerunternehmen von dem, der diese Maßnahme vornimmt, schriftlich zu verständigen (Meldepflicht).
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