GasSG § 4. Gleichwertigkeit, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000

§ 4. Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-77095