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GasSG § 4. Gleichwertigkeit, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000

§ 4. Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.

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