§ 3. Sicherheitserfordernisse
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitsanforderungen Gasanlagen jedenfalls zu entsprechen haben und welche Schutzzonen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei ist auch zu regeln, welchen Erfordernissen Gasgeräte entsprechen müssen, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon sowie Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben wurden, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(3) In einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen kann die Behörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen gewährleistet ist bzw es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
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