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GasSG § 16. Strafbestimmungen, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000

§ 16. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. eine nach § 5 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2. entgegen § 5 Abs. 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt zu haben;

3. gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;

4. gemäß § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;

5. entgegen § 10 Abs. 1 eine Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;

6. entgegen § 10 Abs. 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen positiven Abnahmebefund vorlegt;

7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs. 1 wiederkehrend überprüfen lässt;

8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens entgegen § 12 Abs. 1 bzw 13 Abs. 1 den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt;

9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.

Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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