TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GasSG § 14. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000

§ 14. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77095