GasSG § 14. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen, LGBl Nr 82/2000, gültig ab 01.08.2000
§ 14. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und das Gasverteilerunternehmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Behörde zu verständigen.
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