§ 13. Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
(1) Die Gasverteilerunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, hat das Gasverteilerunternehmen dem Betreiber der Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat das Gasverteilerunternehmen die Behörde davon schriftlich zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Gasverteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Anlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lieferung von Gas einzustellen. Das Gasverteilerunternehmen hat die Lieferung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst darüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Gasverteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
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