§ 11. Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens fünf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn im Bewilligungsbescheid nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur so weit, als die Gasanlage bzw Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. § 10 Abs. 2, 4 bis 6 gilt sinngemäß. Der Prüfbefund ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Wenn bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb einer vom Prüfer festgelegten, angemessenen Frist behoben werden, hat der Prüfer die Behörde davon schriftlich zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
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