II. Brandverhütung
§ 9. Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder durch behördliche Organe
(1) Der Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 3) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntgegebener Mängel nicht erfolgt bzw. ein Kehrauftrag nicht erteilt wird, sowie bei Gefahr im Verzug, hat der Rauchfangkehrer die Mängel der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.
(2) Jene behördlichen Organe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu einer Überprüfung von baulichen Anlagen berufen sind (Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion u. ä.), sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel im Hinblick auf die Brandsicherheit der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.
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