II. Brandverhütung
§ 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Reinigungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die gereinigten bzw. ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Reinigung bzw. Ausbrennung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.
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