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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers, LGBl Nr 118/1973, gültig von 01.12.1973 bis 18.07.2017

II. Brandverhütung

§ 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Reinigungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die gereinigten bzw. ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Reinigung bzw. Ausbrennung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

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