Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers, LGBl Nr 49/2017, gültig ab 19.07.2017

II. Brandverhütung

§ 8. Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

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