II. Brandverhütung
§ 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überprüfungen zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.
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